Wechsel in die PKV: 3-Jahresfrist beachten

Seit dem 27.10.2006 (Erste Lesung des Reformgesetzes im Parlament) gilt folgende Änderung des §6 im SGB V:

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V : Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird.


§ 6 Abs. 1 Nr. 9 SGB V : Arbeiter und Angestellte, die nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 erfüllen und die am [Tag der ersten Lesung 27.10.2006] bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren oder die vor diesem Tag die Mitgliedschaft bei ihrer Krankenkasse gekündigt hatten, um in ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu wechseln, bleiben versicherungsfrei, solange sie keinen anderen Tatbestand der Versicherungspflicht erfüllen.

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