Versicherungspolicen, deren Versicherungsjahr gleich dem Kalenderjahr ist, werden in vielen Fällen zum 01.01.2007 in den Beiträgen angepasst. Dies kann eine Erhöhung der Monatsprämie zur Folge haben, aber auch eine Senkung des Beitrags ist möglich.
Hintergrund: In den Musterbedingungen 1994 zur Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung (MB/KK 94) ist im Paragraph 8b die Beitragsanpassug geregelt.
Versicherungsprämien sind nach dem Äquivalenzprinzip kalkuliert, d.h. die Einnahmen aus den Versicherungsbeiträgen sollen die Versicherungsleistungen decken. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Höhe der Zahlungen der Versicherungsleistungen über die Laufzeit eines Vertrages konstant bleibt.
Der Versicherer vergleicht mindestens jährlich die kalkulierten Leistungen mit den tatsächlichen Versicherungsleistungen. Ergeben sich zwischen diesen beiden Größen eine Differnz, so kann der Versicherer die Prämien den geänderten Leistungsbedarf anpassen.
In den Musterbedingungen heisst es dazu:
Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten oder einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen. Ergibt diese Gegenüberstellung eine Abweichung von mehr als dem tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieses Tarifs vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst.”
(MB/KK 94, §8b Absatz 1, Satz 1 bis 3)
Das Recht zur Beitragsanpassung hat der Versicherer ebenso für eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung sowie für einen vereinbarten Beitragszuschlag.
Wie kann der Versicherungsnehmer seine Prämie senken?
Der Versicherungsnehmer kann einen Tarif mit höherer Selbstbeteiligung (Selbstbehalt) wählen, oder einen Tarif mit geringerer Versicherungsleistung, z. B. Verzicht auf freie Arztwahl bei stationärer Behandlung (Chefarztbehandlung) oder Verzicht auf Unterbringung im Einbettzimmer.
Auch der Wechsel des Versicherungsunternehmens kann eine Alternative sein.