Noch ist es kein Gesetz, aber seit vergangenem Donnerstag beschlossene Sache der Großen Koalition: Die private Krankenversicherung (PKV) wird,im Rahmen der Gesundheitsreform, verpflichtet einen Basistarif anzubieten. Welche Eckpunkte sind dazu verabschiedet worden und welche Auswirkungen könnte die Einführung eines Basistarifes mit einer Grundabsicherung haben?
Im zukünftigen Basistarif können sich privat Versicherte und freiwillig gesetzlich Versicherte Personen versichern. Die Aufnahme erfolgt ohne Gesundheitsprüfung. Kalkuliert wird der Neuzugangsbeitrag lediglich in Abhängigkeit von Geschlecht und Alter der zu versichernden Person. Somit könnte der Basistarif eine Alternative für die Personen sein, deren Gesundheitszustand eine Versicherung in der privaten Krankheitskostenvollversicherung nicht möglich macht.
Die private Krankenversicherung muss den Basistarif künftig auch Arbeitslosen ohne Gesundheitsprüfung (Risikoprüfung) anbieten, sofern sie vor ihrer Arbeitslosigkeit privat versichert oder etwa als Selbstständige gar nicht krankenversichert waren. Es besteht keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Damit würde die gesetzliche Krankenversicherung entlastet werden. Bisher erhalten die Krankenkassen einen monatlichen Beitrag von 125 Euro pro Arbeitslosengeld II Empfänger; zu wenig um die Kosten zu decken. Mit der neuen Regelung soll für eine gleichmäßigere Lastenverteilung zwischen GKV und PKV gesorgt werden.
Der Leistungsumfang des Basistarifs soll dem der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Der Höchstbeitrag ist festgelegt auf 500 Euro monatlich. Arbeitslosengeld II EmpfÄnger haben einen ermäßigten Satz in Höhe von 250 Euro zu zahlen. Da sie zusätzlich vom Bund einen Zuschuss von 125 Euro erhalten, müssten sie für den Basistarif also 125 Euro im Monat aufbringen. Die verbleibenden 250 Euro sollen von der privaten Krankenversicherung übernommen werden.