Arbeitgeberzuschuss 2007 in der privaten Krankenversicherung (PKV)

Arbeitnehmer, die in der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss.

Im SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) § 257 Absatz 2 Satz Nr. 2 wird die Höhe dieses Arbeitgeberanteils erläutert:

Der Beitragszuschuss beträgt die Hälfte des Beitrags, der sich unter Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres (§245) und der nach §226 Abs. 1 Satz Nr. 1 und §232a Abs. 2 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitagspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat.

Höhe des Beitragszuschusses

Angesichts der Ankündigung dass sich zum 1.Januar lediglich die
Versicherungspflichtgrenze 2007
auf 47700 Euro Bruttojahresgehalt (beitragspflichtige Einnahmen) angehoben wird, die Beitragsbemessungsgrenze 2007 jedoch unverändert wie 2006 bei einem Bruttojahresgehalt von 42750 Euro (beitragspflichtige Einnahmen) verbleibt und der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse am 1. Januar 2006 13,3 Prozent betrug ergibt sich für 2007 maximaler Zuschuss in Höhe von 236,91 Euro bei beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe von 42750 Euro im Jahr 2007:

1. Beitragsbemessungsgrenze 2007: 42750 Euro Beitragspflichtige Einnahmen
2. entspricht monatlich ( 42750/12) 3562,50 Euro
3. Druchschnittlicher allgemeiner Beitragssatz: 13,3 Prozent
4. Druchschnittlicher monatlicher Höchstbeitrag (3562,50*13,3/100): 473,81 Euro
5. Maximaler monatlicher Zuschuss (473,81/2): 236,91 Euro

Sollte der Zuschuss unter Punkt 5. den hälftigen zu zahlenden Beitrag der privaten Krankenversicherung übersteigen, so wird der Zuschuss zur PKV auf die Hälfte des zahlenden Beitrags gesenkt.

Beitragszuschuss für Familienangehörige

Der Zuschuss schließt die Versicherungsbeiträge von versicherten Familienangehörigen (Angehörige, die bei Versicherungspflicht im Rahmen einer Familienversicherung mitversichert wären) gem. § 10 SGB V mit ein.

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