Seit dem 1.1.2000 wird auf die Versicherungsprämie ein gesetzlicher Beitragszuschlag erhoben. Die Höhe des gesetzlichen Beitragszuschlags beträgt zehn Prozent und wird zwischen dem 21. und dem 60. Lebensjahr erhoben. Der Zuschlag wird ohne Abzug von Kosten verzinslich angelegt. Die so angesammelten Mittel werden dazu verwendet, Beitragssteigerungen (Beitragserhöhungen) ab dem 65. Lebensjahr zu vermeiden. Das bedeutet, je früher mit dem Zuschlag begonnen wurde, je mehr Mittel also zur Verfügung stehen, desto eher kann der Versicherungsbeitrag ab dem 65. Lebensjahr konstant bleiben. (VAG §12, Absatz 4a)
Für versicherte Personen, die am 1.1.2000 bereits in einer privaten Krankenversicherung versichert waren, wurde der gesetzliche Beitragszuschlag in Zwei-Prozent-Schritten eingeführt. Der Zuschlag betrug zum 1.1.2001 zwei Prozent und erhöhte sich jährlich um zwei Prozent, so dass zum 1.1.2005 ebenfalls zehn Prozent erreicht wurden.