Seit Januar 2010 erheben einige gesetzliche Krankenkassen den sogenannten kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Dieser ist zusätzlich zu den regulären Krankenkassenbeiträgen zu zahlen. Bisher haben schon über eine halbe Million Versicherte mit einem Krankenkassenwechsel auf die Beitragserhöhung reagiert.
Der Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung wird individuell von den Krankenkassen festgelegt. Allerdings muss die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde den Betrag abschließend genehmigen. Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass die Krankenkasse mit den zugewiesenen Mitteln aus dem Gesundheitsfonds nicht auskommt und entsprechende Defizite zu befürchten hat. Sollte die Kasse nicht über ausreichende finanzielle Rücklagen verfügen, muss sie das fehlende Geld von den Versicherten direkt fordern. Arbeitgeber sind weder finanziell beteiligt, noch verpflichtet, den Zusatzbeitrag einzuziehen und an die Krankenkassen weiterzuleiten.
Wechselwelle bei Krankenkassen
Zu Beginn hat vor allem der DAK Zusatzbeitrag hohe Wellen geschlagen, da erstmals eine große Ersatzkasse diesen Beitrag erhoben hat. Es folgten die KKH Allianz und einige größere und kleinere Betriebskrankenkassen. Danach setzte eine Wechselwelle ein, in deren Folge einige der Krankenkassen mit Zusatzbeitrag einen deutlichen Rückgang der Mitgliederzahlen zu beklagen hatten. Gewinner sind vor allem die großen und mittleren Krankenkassen wie die Barmer GEK, die Techniker Krankenkasse sowie einige Innungskrankenkassen und Ortskrankenkassen.
Höhe der Zusatzbeiträge
Die meisten Krankenkassen entscheiden sich derzeit für einen pauschalen Eurobetrag. Dieser darf ohne Einkommensprüfung bis zu acht Euro monatlich betragen und wird dann für alle Mitglieder gleichermaßen fällig. Beträge über acht Euro sind an die Ein-Prozent-Regelung gebunden, dürfen also ein Prozent vom Bruttoeinkommen nicht übersteigen. Hier ist dem Zusatzbeitrag durch die Beitragsbemessungsgrenze ein Limit von 37,50 Euro monatlich gesetzt (ein Prozent von 3.750 Euro).
Zahlung und Befreiung
Den Zusatzbeitrag muss grundsätzlich jedes gesetzlich versicherte Mitglied zahlen. Versicherte, die keinen eigenen Beitrag zahlen, z.B. in der Familienversicherung, sind nicht vom Zusatzbeitrag betroffen. Auch während der Zeit des Mutterschutzes werden Versicherte von der Zahlung befreit.
Allerdings macht der Extrabeitrag nicht vor Geringverdienern Halt. Studenten, Auszubildende und auch Arbeitssuchende müssen den Zusatzbeitrag zahlen. Ausnahmen gibt es für Empfänger von Hartz IV. Hier können in bestimmten Lebenssituationen auf Antrag Härtefälle geltend gemacht werden, die in einem Katalog von der Bundesregierung definiert wurden. Tritt ein solcher Härtefall ein, liegt es im Ermessen des zuständigen Leistungsträgers, den Zusatzbeitrag zu übernehmen. Ansonsten empfiehlt die Politik, die Krankenkasse zu wechseln, um den Zusatzbeitrag zu vermeiden.
Wechsel der Krankenkasse
Der Zusatzbeitrag hat bisher knapp neun Millionen Mitglieder in 16 Krankenkassen erfasst. Viele der Betroffenen wechseln zu einer Krankenkasse ohne Zusatzbeitrag. Wer sich zügig entscheidet, kann vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Dieses erlaubt es den Versicherten, nach Bekanntgabe des Zusatzbeitrages innerhalb der Sonderkündigungsfrist zu kündigen. Nur bei Wahrung der Frist werden keine Zusatzbeiträge fällig. Das Sonderkündigungsrecht steht allerdings Versicherten in einem Wahltarif nicht offen, da hier eine Mindestversicherungszeit von drei Jahren üblich ist.