Scheidung: Kind bleibt in privater Krankenversicherung

Wenn ein Kind sein ganzes Leben lang privat versichert war, so muss es nicht unbedingt nach der Scheidung der Eltern in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Das gilt auch dann, wenn der Vater des Kindes gegen eine private Krankenversicherung ist.

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte folgenden Fall zu verhandeln: Nach der Scheidung eines Ehepaares war der gemeinsame zehn Jahre alten Sohn weiterhin in der privaten Krankenversicherung verblieben. Während der Ehe waren alle Familienmitglieder privat krankenversichert. Die Ex-Ehefrau war wieder Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse geworden. Der Vater des Kindes, der Unterhalt zahlen musste, wollte die beitragsfreie Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nutzen. Sein Sohn sollte aus Kostengründen über die Muter in der GKV mitversichert werden.

Kontinuierliche private Versicherung
Die Mutter des Kindes sah das aber ganz anders. Ihr Sohn sei schon immer privat versichert gewesen. Zudem leidet das Kind unter ADS. Man sei auf kontinuierliche Therapien angewiesen. Bisher sei das Kind immer nur von Ärzten behandelt worden, die ausschließlich privat versicherten Patienten zur Verfügung stehen. Deshalb müsse der Vater die anfallenden Kosten in Höhe von rund 180 Euro übernehmen.

Stabilität nach Scheidung
Die Richter am Oberlandesgericht in Koblenz gaben der Mutter Recht. Der Sohn der geschiedenen Parteien sei an seine ärztlichen Behandlungen gewöhnt. Ein Kind sollte auch nach einer Scheidung stabile Verhältnisse haben, was auch die gewohnte Krankenversicherung betrifft. Das Gericht machte dem Vater des Kindes klar, dass die Kosten für die Krankenversicherung nicht aus dem normalen Unterhalt zu bestreiten sind. Die Unterhaltstabellen weisen diese Kosten in den festgelegten Beträgen nicht aus. Der Vater muss diese Versicherungskosten zusätzlich zum Regelunterhalt zahlen.

Zusatzversicherung nicht günstiger
Der Vater hatte angeboten, eine private Zusatzversicherung abzuschließen, wenn sein Sohn in der gesetzlichen Krankenversicherung abgesichert würde. Die Richter hielten eine solche Kombination für möglich, doch muss dann bewiesen werden, dass eine solche Lösung wirtschaftlich günstiger ist. Doch diesen Beweis blieb der Vater schuldig. (Aktenzeichen 11 UF 620/09)

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