Wenn der Versicherte einer privaten Krankenversicherung nachweisen kann, dass er durch eine Anomalie seiner Spermien in seiner Zeugungsfähigkeit beeinträchtigt ist, so muss seine Krankenversicherung die Kosten für eine künstliche Befruchtung übernehmen. So urteilte der Bundesgerichtshof im September des vergangenen Jahres.
Zeugungsfähigkeit beeinträchtigt
Der Kläger hatte bei der beklagten privaten Krankenversicherung eine Vollversicherung abgeschlossen. Auch seine Ehefrau war Mitglied einer privaten Krankenversicherung, jedoch nicht bei dem Versicherer ihres Ehemannes. Die Frau erwartete im Jahr 2004 ein Kind, verlor das Baby jedoch durch eine Fehlgeburt. Nach mehreren Untersuchungen schlugen die Ärzte eine künstliche Befruchtung vor. Die Spermien des Ehemannes waren nicht zu 100 Prozent zur Zeugung eines Kindes geeignet.
Keine Krankheit im sinne der Versicherung
Doch alle Versuche einer künstlichen Befruchtung führten nicht zum Erfolg. Zu allem Unglück und zusätzlich zu den enttäuschenden Fehlschlägen weigerte sich die Krankenversicherung des Ehemannes, die Kosten für die künstliche Befruchtung zu übernehmen. Der Versicherte habe keine zu behandelnde Krankheit, so der Versicherer. Es sei ebenso im Bereich des Möglichen, dass die Ursache der gestörten Fruchtbarkeit bei seiner Ehefrau zu suchen sei. Es liege kein ausreichender Beweis für die Zuständigkeit der Krankenversicherung vor.
Beweispflicht ist erfüllt
Doch die Richter setzten andere Prioritäten. In der Beweisaufnahme hatte sich herausgestellt, dass bei mehreren Untersuchungen im Samen des Klägers nur sehr wenige reguläre Spermatozoen zu finden waren. Diese Tatsache schränkt seine Zeugungsfähigkeit zumindest erheblich ein. Wenn ein Versicherter eine derartig verminderte Zeugungsfähigkeit unter Beweis stellen kann, so reicht das völlig aus. Die Ursachen des Befundes muss er nicht vorlegen, so die Richter. Damit hat er seine Pflicht zum Beweis für das Vorliegen einer Krankheit vollständig erfüllt.
Private Krankenversicherung muss zahlen
Ob nun seine Ehefrau ebenfalls unter einer Störung der Fruchtbarkeit leidet, ist dabei nicht von Bedeutung. In dem verhandelten Fall geht es um den Mann, dessen eingeschränkte Zeugungsfähigkeit nachgewiesen ist. Deshalb muss die private Krankenversicherung die entstandenen Kosten für die künstliche Befruchtung zahlen. (Aktenzeichen IV ZR 187/07)