Klage wegen Konservierung von Samenzellen

Ein Mann, dem die baldige Zeugungsunfähigkeit aufgrund einer Krebserkrankung am Hoden, bevorstand, wollte mithilfe einer Klage seinen Anspruch auf die Konservierung seiner Samenzellen rechtens machen. Der Betroffene war bei einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) versichert und berief sich bei seiner Klage, die unter dem Aktenzeichen S 13 KR 115/09 abgelegt wurde, auf ein ähnliches Verfahren aus vorangegangener Zeit.

Ähnliches Verfahren – ganz anderes Urteil

In einem vorangegangenen Fall am Bundesverwaltungsgericht wurde ein Urteil über ein Verfahren mit ähnlichem Urteil erwirkt, auf das sich nun der neue Kläger bezog. In dem früherem Verfahren ging es um einen Beamten, der seinen Dienstherren für eine Kostenübernahme im Rahmen der Beihilfe für eine Kryokonservierung verpflichtet hatte. Der Unterschied zu dem bestehenden Fall war allerdings, dass hier die Ausgaben im direkten Zusammenhang mit der Krankheit und der damit einhergehenden Verringerung der zu erwartenden Behandlungsrisiken standen. Zu den Behandlungsrisiken gehörte auch die Zeugungsunfähigkeit.

Kryokonservierung

Eine solche Konservierung wird vor einer Strahlen- oder Chemotherapie angewandt, um den Fruchtbarkeitsverlust von Männern oder Frauen zu vermeiden. Es ist möglich, dass die Samen- und Eizellen durch ein bestimmtes Verfahren in den vorpubertären Zustand zurückversetzt werden. Das gängigere Verfahren ist jedoch das Einfrieren von Samen- und Eizellen. Die Kosten für ein solches Verfahren der Konservierung liegen zwischen 2.200 und 2.800 Euro und müssen in der Regel selbst getragen werden.

Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse

Das Urteil des Sozialgerichtes Aachen legte fest, dass Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse, keinen Anspruch auf eine Konservierung ihrer Samenzellen haben. Dass die Kryokonservierung nicht von der Krankenkasse übernommen wird, heißt aber nicht, dass die GKV keine Maßnahmen zu Vermeidung der Zeugungsunfähigkeit anbietet. Der Richter argumentierte, dass die Krankenkasse zum Beispiel nach einer Sterilisation die Kosten für ein solches Verfahren übernimmt, sofern die Behandlung durch eine Krankheit erforderlich geworden ist. Ausschlaggebend sind dann die allgemeinen Richtlinien der Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA), die die Kryokonservierung aus dem Leistungskatalog ausschließt. Das Beamtenbeihilferecht hingegen schließt ein solches Verfahren nicht aus.

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