Ende Oktober hat das Bundessozialgericht in Kassel in zwei Urteilen bestätigt, dass eine gesprächtherapeutische Behandlung generell nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen gehört. Das gilt zwar nicht in jedem Fall, bei eng beschriebenen Ausnahmefällen kann eine Gesprächstherapie in Anspruch genommen werden.
Die Begründung für den Ausschluss der Gesprächtherapeuten wird wie folgt begründet: Der Wirkungsbereich der betroffenen Ärzte ist sei einfach zu klein. Nach bekannten Studien habe der Gemeinsame Bundesausschuss im April 2008 davon ausgehen dürfen, dass eine Gesprächstherapie nur zur Behandlung von affektiven Störungen geeignet sei. Schon wenn es gleichzeitig weitere Störungen gebe, sei diese Therapieform nicht mehr anwendbar. Die spezielle Ausbildung dieser Therapeuten ziele lediglich auf eine sehr kleine Gruppe von Patienten ab. Eine Ausnahme wäre beispielsweise eine Depression, wenn eine ausschließlich depressive Erkrankung vorliegt und keine anderen psychischen Störungen vorhanden sind. Das allerdings muss der Patient nachweisen.
Die Urteile des Bundessozialgerichtes ziehen den Faktor Wirtschaftlichkeit in Betracht. Weil nach Ansicht des Gerichtes nötig ist, dass Ärzte “eine Mehrheit der Patienten adäquat versorgen können”, lehnten es die Richter ab, die Leistungen der Gesprächtherapeuten über die gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen. Auch Kinder- und Jugendpsychotherapeuten werden dieses Urteil nicht begrüßen. Viele von ihnen haben ausschließlich eine Qualifikation für die Gesprächstherapie, denn sie haben in den meisten Fällen kein Medizinstudium absolviert. Sie haben ihre Qualifikation über ein sozialwissenschaftliches Studium erworben und damit ihre Approbation erlangt.
Die private Krankenversicherung macht im Gegenteil zu den gesetzlichen Krankenkassen keine Unterschiede. Hier liegt es nur am ausgewählten Tarif, ob therapeutische Leistungen erstattet werden oder nicht. In den Tarifbedingungen muss es also eine Klausel geben, die psychotherapeutische Leistungen ausdrücklich einschließt. Ist das der Fall, so kann ein Mitglied einer privaten Krankenversicherung auch die Behandlung durch einen Gesprächtherapeuten abrechnen. Selbstverständlich muss eine solche Behandlung bei einem zugelassenen Therapeuten erfolgen. Behandlungen bei einem Heilpraktiker fallen nicht in diese Regelung.