Vom kommenden Jahr ab können Arbeitnehmer die Beiträge zur Krankenversicherung in größerem Umfang absetzen als bisher. Das neue Bürgerentlastungsgesetz ist vom Bundestag verabschiedet worden. Mit diesem Gesetz wird ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom März 2008 umgesetzt, nach dem die Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung zur Existenzsicherung gehören und damit steuerfrei bleiben müssen.
Bisher galt ein absetzbarer Betrag für Arbeitnehmer und Beihilfeberechtigte von 1.500 Euro. Selbständige konnten 2.400 Euro bei der Steuer geltend machen. Nun erhöhen sich diese Höchstgrenzen auf 1.900 beziehungsweise 2.800 Euro. Das gilt jeweils für Ledige, Verheiratete können den doppelten Betrag veranschlagen. Auf jeden Fall aber können abgesehen von den Höchstbeiträgen die realen Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich abgesetzt werden.
Dieses neue Gesetz gilt gleichermaßen für gesetzlich wie privat Versicherte. Für den Besitzer einer privaten Krankenversicherungspolice gilt aber, dass nur der Basisschutz absetzbar ist. Zusätzliche Leistungen wie beispielsweise die Chefarztbehandlung oder das Einzelzimmer fallen nicht unter die neuen gesetzlichen Bestimmungen. Doch auch für die privat Versicherten gibt es eindeutige Vorteile durch die neuen Regelungen. In der privaten Krankenversicherung gibt es keine Familienversicherung, so dass Kinder extra abgesichert werden müssen. Das Bürgerentlastungsgesetz eröffnet auch hier neue Möglichkeiten, denn die Versicherungsbeiträge für die Kinder sind ebenfalls steuerlich absetzbar.
Andere Ausgaben zur Vorsorge können ebenfalls noch abgesetzt werden. Das gilt aber nur dann, wenn durch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Höchstbetrag noch nicht voll ausgeschöpft wurde. Ein Alleinstehender mit 1.500 Euro Krankenversicherungsbeiträgen kann für andere Vorsorgemaßnahmen wie Berufsunfähigkeits- oder Haftpflichtversicherung noch 400 Euro absetzen. Dann hat er seinen größtmöglichen Betrag ausgeschöpft. Ein Lediger mit 3.500 Euro Jahresausgaben kann zusätzlich zu den Krankenversicherungsbeiträgen keine anderen Kosten mehr absetzen, denn er liegt dann über der Höchstgrenze.